Donnerstag, April 07, 2011

Portugal ersucht EU-Finanzhilfe

Erst vor wenigen Tagen hatte die Regierung Portugals Finanzhilfen der EU als nicht erforderlich bezeichnete, aber wie nach ähnlichen Szenarien Griechenlands und Irlands war bereits davon auszugehen, dass es anders kommt. Gestern halblaut, heute ist bereits von 90 Mrd. Euro die Rede.
msr >> FORUM

Freitag, März 25, 2011

700 Mrd. Euro für den Dominoeffekt

Der sogenannte "EURO-Rettungsschirm" erhält weitere 700 Mrd. EURO. Davon 22 Mrd. von Merkel. Portugals Regierungschef lehnte beharrlich Mittel aus dem Fonds ab, denn das könne einen Dominoeffekt zur Folge haben. Zu denken wäre da an Spanien, Italien und Frankreich, sagte er nicht. Aber was er sagte, dass Portugal die Staatsverschuldung aus eigener Kraft schultern werde, das sagten vor nicht sehr vielen auch schon Griechenland und Irland, denen dann die Mittel "aufgedrängt" wurden, weil es sonst das Vertrauen der Finanzmärkte kosten würde. - Das Vertrauen der Finanzmärkte in die Politik. Das Vertrauen der Politik in die Finanzmärkte scheint durch die Bankenkrise bestärkt.

Markus Rabanus >> Diskussion

Mittwoch, Dezember 29, 2010

Wikinews: China erlässt Ausfuhrbeschränkungen für seltene Erden

Peking (China), 29.12.2010 – Die Volksrepublik China beabsichtigt die Ausfuhr so genannter seltener Erden noch stärker zu drosseln als bisher angekündigt. War bisher davon die Rede gewesen, die entsprechenden Ausfuhren um 11 Prozent zu reduzieren, strebt China nun eine Reduktion um 35 Prozent im ersten Halbjahr 2011 an. China produziert und kontrolliert 97 Prozent der Förderung dieser 17 seltenen chemischen Elemente und Verbindungen, die vor allem in der Halbleiter- und Elektronikindustrie sowie in Elektromotoren und Turbinen benötigt werden. Für Elektromotoren werden beispielsweise Neodym (chemisches Symbol Nd) und Dysprosium (Dy) in geringer Menge benötigt.
Beobachter erwarten einen deutlichen Preisanstieg für diese Metalle, da die Nachfrage danach weiter wachsen wird. Die US-Regierung reagierte „sehr besorgt“ über die neuesten Beschlüsse der chinesischen Regierung. Auf die erste Ankündigung Chinas, die Ausfuhren in diesem Bereich zu senken, hatte der US-Handelsbeauftragte Ron Kirk bereits mit einer Klage vor der Welthandelsorganisation (WTO) gedroht. Ein Sprecher der EU-Kommission erklärte, man beobachte die Ausfuhrquoten. China habe der EU jedoch zugesichert, die Exporte nach Europa zu garantieren.
China rechtfertigte seine Ausfuhrbeschränkungen mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit, den Schutz der Umwelt beim Abbau dieser Seltenerdmetalle und die Versorgung der eigenen Wirtschaft besser zu gewährleisten. Die Ankündigung Chinas ließ die Aktienkurse der in diesem Bereich tätigen Unternehmen sprunghaft steigen. Die Aktien der „China Rare Earth Holdings“ stiegen um knapp 14 Prozent. Die Kurse des größten Förderers seltener Erden außerhalb Chinas, des australischen Konzerns Lynas, zogen um zehn Prozent an.

Donnerstag, Oktober 14, 2010

Berlin will Modernisierungsrentabilität verschlechtern

Der Berliner Senat will per Bundesratsinitiative erreichen, dass Modernisierungskosten nicht mehr mit 11 Prozent, sondern nur noch mit 9 Prozent auf die Nettomiete abgewälzt werden darf. Der Vorstoß solle "die Akzeptanz für energetische Sanierungen erhöhen". Die Akzeptanz bei den Vermietern dürfte nicht gemeint sein, denn schon die 11-prozentige Umlage war für viele Vermieter ein unzureichender Ausgleich für Investitionen.
Beispiel: Kostet eine Heizungsanlagenmodernisierung 5.000 €, so darf sich bisher die monatliche Netto-Miete um 45,83 € erhöhen, nach neun Jahren setzte für den Vermieter die erste Investitionsverzinsung ein, während die Heizungstechnik schon wieder als "veraltet" gilt.
Zudem wünscht der Berliner Senat, dass Mieterhöhungen auch in Fällen, in denen die Netto-Mieten weit unter der Ortsüblichkeit liegen, binnen vier Jahren nicht mehr um 20 Prozent, sondern nur noch um 15 Prozent steigen dürfen.

Samstag, August 28, 2010

Banken: "Restrukturierung" statt Umstrukturierung?

Die Bundesregierung bezeichnet ihr Bankenabgabegesetz nun als "Restrukturierungsgesetz", wird damit einen weiteren Vorsorgetopf schaffen, der jedoch wiederum nur einen Bruchteil des Risikos abdecken kann, aus dem er gespeist werden soll, sonst kommt nämlich gar nicht hinein.
Und "Restruktiert" würde bedeuten, dass frühere Strukturen angestrebt würden, aber welche waren denn so gut, dass sie wieder hergestellt werden müssten?
So blödsinnig der Titel dieses Regierungsprojekts, so dumm auch das Anliegen, denn wenn einzelnen Banken Systemrelevanz eigenschaftlich ist, dann doch aufgrund ihrer Größe, ihrer Verflechtungen, Monopolstellungen im Zahlungsverkehr und durch die Zentralbank privilegierten Stellung im Kreditwesen. Darum forderte der vor wenigen Wochen verstorbene Unternehmer Nicolas George Hayek, dass die Banken vor allem verkleinert werden müssten, die das System Bankenkonkurse verkraften lassen. Die Große Koalition machte das Gegenteil, als sie gar noch die Megafusion von Commerzbank mit der Dresdner Bank und die Megafusion von Deutsche Bank mit der Postbank subventionierte.

Doch auch "kleiner" genügt nicht, denn das schließt den Dominoeffekt weniger aus als wenn die "Universaldienstleister" nach Geschäftsarten gespalten würden, dann auch wieder mehr mit Sachkompetenz konkurrieren als alles und jeden dem Börsenpoker auszusetzen.

An diese Eigenschaften geht ihnen die Regierung nicht ran, sondern verpflichtet sich mit dem Gesetz zu neuen Rettungsaktionen. Falls Banken durch Spekulationen ins Rote geraten, sollen die Schuldenbereiche in eine "Brückenbank" ausgegliedert werden. - "Brückenbank" klingt besser als "Badbank", denn wer würde davon mal Vorstand sein wollen, aber wieder würde es eine Rettung und ab jetzt mit Vorab-Garantie für schlecht wirtschaftende Banken durch den Steuerzahler und durch die besserstehenden Banken. Das ist Irrsinn, denn das hebelt die Verantwortlichkeit der Spekulanten noch weiter aus als ohne dieses Gesetz.

Nicht "Restrukturierung", sondern "Umstrukturierung" hat das Motto zu lauten: Den Wettbewerb durch Erleichterung von Bankenneugründungen zu fördern und keiner Bank mehr sämtliche Geschäftsarten und Beteiligungen zu erlauben, denn dadurch werden Risiken miteinander verflochten, die Bankenkunden überhaupt nicht wollen oder von ihnen, wie in der Bankenkrise geschehen, überrascht werden.

Markus Rabanus >> Diskussion

Sonntag, April 25, 2010

Sündenfall Griechenland: "45 Mrd. €"

Zu Jahresbeginn wurden Finanzhilfen für Griechenland noch kategorisch ausgeschlossen. Begründung: Unvereinbar mit geltendem Recht in der EURO-Zone, das im Gegenteil sogar Strafzahlungen für den Fall der Defizitüberschreitung vorsieht. Wenige Wochen später wurden Umgehungsfinanzierungen erwogen, der IWF könne helfen, sonst schaffe sich die EURO-Zone einen Präzedenzfall für Portugal, Spanien, Italien, ...
Mit vagen Stützungszusagen wurde experimentiert, wahrscheinlich zugleich die griechische Regierung zu dem Spruch verpflichtet, keine Hilfen zu benötigen, damit die Spekulation auf den Staatsbankrott nachlassen, aber Griechenlands Kreditwürdigkeit verschlechterte sich weiter. Experiment gescheitert. Aus Regierenden-Sicht allerdings positiv: Die Steuerzahler der EURO-Zone werden an den Gedanken griechischer Belastungen gewöhnt. Und letzte Woche kam dann der Dreizeiler aus Griechenland, dass 45 Mrd. € benötigt würden. Wer rechnet das nach?

Vorbehaltlich eines "glaubwürdigen Sparpakets" gelten jetzt Finanzhilfen/Bürgschaften als nahezu unvermeidlich, auch wenn Schäuble mit einem Veto droht. Die Zusammensetzung: IWF 15 Mrd. € und die EU-Zone 30 Mrd. €. Am Paket der EURO-Zone ist Deutschland mit 28 Prozent dabei, also 8,4 Mrd. €; bislang fehlen Nachrichten, wie hoch der deutsche Beitrag an der IWF-Hilfe ist. Sicherlich auch nicht zu knapp. Bundeskanzlerin Merkel redet von "Bürgschaft" und erwartet angeblich, dass Griechenland zahlungsfähig bleiben werde, was schon beim "Bankenrettungsschirm" nicht stimmte. Es macht eben einen Unterschied, ob jemand Bürge für Produktiv-Investitionen oder für Umschuldungen ist. Das erklären auch die Leitmedien den Bürgern nicht, bereiten allenfalls auf noch höhere Belastungen vor, wie das Zinsrechnen zeigt, wenn der Zins nicht steigt.

Vorerst werde die Bürgschaft durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) begeben, die sozusagen zur "Bad Bank" des Bundesfinanzministeriums wird, denn den Unterschied zwischen KFW-Zusage und Etatposten im Bundeshaushalt ist einzig, dass uns das Staatsdefizit geschönt wird. Das ist ein weiteres Beispiel für die Trickserei, die Finanzkrisen verschärft, in denen auch die Politiker die Übersicht und Steuerungsmöglichkeiten verlieren.

"Athen muss sparen" klingt menschlicher als "die Griechen sollen sparen", aber politisch dürfte ein noch schärferer Sparkurs schon daran scheitern, dass er den Griechen nicht notwendig scheint, solange andere für sie zahlen - und zwar aus Verschuldung, also (können). Und die griechische Wirtschaft verzeichnet alles andere als Wachstum, hat also nichts zur Gegenfinanzierung.

Eine gemeinsame Währung ohne eine gemeinsame Finanzpolitik, wie es das EURO-Modell vorsieht, braucht entweder entweder den Ausschluss von Mitgliedern bei Verfehlung der Stabilitätskriterien oder ist illusorisch.
Markus Rabanus >> Diskussion

Mittwoch, April 14, 2010

BGH zu Zinsänderungsklauseln

Bundesgerichtshof entscheidet zur Zinsberechnung in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel
Nr. 76/2010

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Sparern bei Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 316, § 315 Abs. 1 BGB zur Zinsanpassung zusteht, sondern die Lücke im Wege einer objektivierten, von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelösten ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen ist.

Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen im Jahr 1986 mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Sparkasse einen Prämiensparvertrag über ein so genanntes S-Versicherungssparen mit einer Laufzeit von zwanzig Jahren, durch das - neben Zinsen in Höhe des "jeweils gültigen Zinssatzes für S-Versicherungsspareinlagen" - mit zunehmender Vertragsdauer steigende Prämien zu erzielen waren. Die maximale Sparprämie von 30 % fiel erst bei Erreichen der vollen Vertragslaufzeit an. Bei Abschluss des Vertrages betrug der von der Beklagten gezahlte Nominalzins für S-Versicherungssparen jährlich 5 %. Die Klägerin und ihr Ehemann zahlten in den Jahren 1986 bis 2005 die vereinbarten Sparbeträge ein. Mit Ablauf des Sparvertrages zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 22.034,20 € aus. Nach Beanstandung durch die Klägerin nahm sie eine Neuberechung anhand einer Kombination aus den in der Bundesbankstatistik ausgewiesenen Zinssätzen für zwei- und zehnjährige Spareinlagen im Verhältnis von 20 % zu 80 % vor, wobei sie den Zinssatz nur dann anpasste, wenn sich dieser Referenzzins um mehr als 0,1 Prozentpunkte verändert hatte. Die Neuberechnung ergab lediglich einen geringfügig höheren Zinsanspruch der Klägerin. Die Klägerin hat unter Zugrundelegung des Spareckzinses und einer Anpassungsschwelle von 0,01 Prozentpunkten die Beklagte u. a. auf Zahlung weiterer Sparzinsen in Höhe von 3.101,18 € in Anspruch genommen. Die Klage hatte - bis auf einen geringen von der Beklagten anerkannten Betrag - in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Der Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten abgedruckte Zinsänderungsklausel gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Ebenfalls in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen hat er entschieden, dass die durch die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel im Vertrag entstandene Lücke der Klägerin kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Zinsanpassung gemäß § 316, § 315 Abs. 1 BGB eröffnet, sondern im Wege ergänzender Vertagsauslegung (§§ 133, 157 BGB) dahingehend zu schließen ist, welche Regelung die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel nach dem Vertragszweck und angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten. Die Auslegung solcher typischen formularmäßigen Klauseln hat allgemeinverbindlich, unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls zu erfolgen und ist daher in vollem Umfang vom Revisionsgericht überprüfbar. Der Bundesgerichtshof hat beanstandet, dass das Berufungsgericht die Vertragslücke durch Heranziehung der von der Beklagten bei ihrer Neuberechnung zugrunde gelegten Parameter geschlossen hat. Diese Auslegung ist nicht interessengerecht. Die - auch nur teilweise - Einbeziehung eines Referenzzinses für kurzfristige zweijährige Spareinlagen wird dem Vertragszweck, der auf das Erreichen der maximalen Sparprämie nach voller zwanzigjähriger Laufzeit ausgerichtet ist, nicht gerecht. Auch eine Anpassungsschwelle von 0,1 Prozentpunkten, die in der - unwirksamen - Vertragsklausel nicht vorgesehen war, ist nicht interessengerecht. Vielmehr hat sich der Referenzzins an den in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsen für langfristige Spareinlagen, die der zwanzigjährigen Laufzeit unter Berücksichtigung des Ansparvorgangs nahe kommen, zu orientieren, wobei sich jede Veränderung auch auf den Vertragszins auswirken muss und eine Änderung entsprechend dem Veröffentlichungszyklus der Bundesbankberichte monatlich vorzunehmen ist.

Bei der Zinsänderung ist ferner das Äquivalenzprinzip zu beachten, wobei es bei dem vorliegenden Sparvertrag nicht interessengerecht ist, von einem absolut gleich bleibenden Abstand des Vertragszinses zum Referenzzins in Prozentpunkten auszugehen. Das würde zum einen dazu führen, dass eine feste Marge ohne Rücksicht auf die Marktverhältnisse im Neukundengeschäft über zwanzig Jahre festgeschrieben wäre und zum anderen bei sehr ungünstiger Entwicklung des Referenzzinses der Anspruch des Kunden auf Null absinken oder gar negativ werden könnte. Jedenfalls bei ergänzender Vertragsauslegung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien dies vereinbart hätten. Maßgeblich ist daher vorliegend der relative Abstand zwischen anfänglichem Vertrags- und Referenzzins in Prozent. Dadurch werden das Äquivalenzverhältnis gewahrt und unzumutbare Ergebnisse verhindert.

Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, um weitere Feststellungen zum sachgerechten Referenzzins zu treffen.

Urteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09
LG Zweibrücken - Urteil vom 10. Oktober 2008 - 1 O 298/06
OLG Zweibrücken - Urteil vom 8. Juni 2009 - 7 U 178/08
Karlsruhe, den 13. April 2010

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