Zu Jahresbeginn wurden Finanzhilfen für Griechenland noch kategorisch ausgeschlossen. Begründung: Unvereinbar mit geltendem Recht in der EURO-Zone, das im Gegenteil sogar Strafzahlungen für den Fall der Defizitüberschreitung vorsieht. Wenige Wochen später wurden Umgehungsfinanzierungen erwogen, der IWF könne helfen, sonst schaffe sich die EURO-Zone einen Präzedenzfall für Portugal, Spanien, Italien, ...
Mit vagen Stützungszusagen wurde experimentiert, wahrscheinlich zugleich die griechische Regierung zu dem Spruch verpflichtet, keine Hilfen zu benötigen, damit die Spekulation auf den Staatsbankrott nachlassen, aber Griechenlands Kreditwürdigkeit verschlechterte sich weiter. Experiment gescheitert. Aus Regierenden-Sicht allerdings positiv: Die Steuerzahler der EURO-Zone werden an den Gedanken griechischer Belastungen gewöhnt. Und letzte Woche kam dann der Dreizeiler aus Griechenland, dass 45 Mrd. € benötigt würden. Wer rechnet das nach?
Vorbehaltlich eines "glaubwürdigen Sparpakets" gelten jetzt Finanzhilfen/Bürgschaften als nahezu unvermeidlich, auch wenn Schäuble mit einem Veto droht. Die Zusammensetzung: IWF 15 Mrd. € und die EU-Zone 30 Mrd. €. Am Paket der EURO-Zone ist Deutschland mit 28 Prozent dabei, also 8,4 Mrd. €; bislang fehlen Nachrichten, wie hoch der deutsche Beitrag an der IWF-Hilfe ist. Sicherlich auch nicht zu knapp. Bundeskanzlerin Merkel redet von "Bürgschaft" und erwartet angeblich, dass Griechenland zahlungsfähig bleiben werde, was schon beim "Bankenrettungsschirm" nicht stimmte. Es macht eben einen Unterschied, ob jemand Bürge für Produktiv-Investitionen oder für Umschuldungen ist. Das erklären auch die Leitmedien den Bürgern nicht, bereiten allenfalls auf noch höhere Belastungen vor, wie das Zinsrechnen zeigt, wenn der Zins nicht steigt.
Vorerst werde die Bürgschaft durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) begeben, die sozusagen zur "Bad Bank" des Bundesfinanzministeriums wird, denn den Unterschied zwischen KFW-Zusage und Etatposten im Bundeshaushalt ist einzig, dass uns das Staatsdefizit geschönt wird. Das ist ein weiteres Beispiel für die Trickserei, die Finanzkrisen verschärft, in denen auch die Politiker die Übersicht und Steuerungsmöglichkeiten verlieren.
"Athen muss sparen" klingt menschlicher als "die Griechen sollen sparen", aber politisch dürfte ein noch schärferer Sparkurs schon daran scheitern, dass er den Griechen nicht notwendig scheint, solange andere für sie zahlen - und zwar aus Verschuldung, also (können). Und die griechische Wirtschaft verzeichnet alles andere als Wachstum, hat also nichts zur Gegenfinanzierung.
Eine gemeinsame Währung ohne eine gemeinsame Finanzpolitik, wie es das EURO-Modell vorsieht, braucht entweder entweder den Ausschluss von Mitgliedern bei Verfehlung der Stabilitätskriterien oder ist illusorisch.
Markus Rabanus >> Diskussion
Sonntag, April 25, 2010
Mittwoch, April 14, 2010
BGH zu Zinsänderungsklauseln
Bundesgerichtshof entscheidet zur Zinsberechnung in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel
Nr. 76/2010
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Sparern bei Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 316, § 315 Abs. 1 BGB zur Zinsanpassung zusteht, sondern die Lücke im Wege einer objektivierten, von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelösten ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen ist.
Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen im Jahr 1986 mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Sparkasse einen Prämiensparvertrag über ein so genanntes S-Versicherungssparen mit einer Laufzeit von zwanzig Jahren, durch das - neben Zinsen in Höhe des "jeweils gültigen Zinssatzes für S-Versicherungsspareinlagen" - mit zunehmender Vertragsdauer steigende Prämien zu erzielen waren. Die maximale Sparprämie von 30 % fiel erst bei Erreichen der vollen Vertragslaufzeit an. Bei Abschluss des Vertrages betrug der von der Beklagten gezahlte Nominalzins für S-Versicherungssparen jährlich 5 %. Die Klägerin und ihr Ehemann zahlten in den Jahren 1986 bis 2005 die vereinbarten Sparbeträge ein. Mit Ablauf des Sparvertrages zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 22.034,20 € aus. Nach Beanstandung durch die Klägerin nahm sie eine Neuberechung anhand einer Kombination aus den in der Bundesbankstatistik ausgewiesenen Zinssätzen für zwei- und zehnjährige Spareinlagen im Verhältnis von 20 % zu 80 % vor, wobei sie den Zinssatz nur dann anpasste, wenn sich dieser Referenzzins um mehr als 0,1 Prozentpunkte verändert hatte. Die Neuberechnung ergab lediglich einen geringfügig höheren Zinsanspruch der Klägerin. Die Klägerin hat unter Zugrundelegung des Spareckzinses und einer Anpassungsschwelle von 0,01 Prozentpunkten die Beklagte u. a. auf Zahlung weiterer Sparzinsen in Höhe von 3.101,18 € in Anspruch genommen. Die Klage hatte - bis auf einen geringen von der Beklagten anerkannten Betrag - in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Der Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten abgedruckte Zinsänderungsklausel gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Ebenfalls in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen hat er entschieden, dass die durch die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel im Vertrag entstandene Lücke der Klägerin kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Zinsanpassung gemäß § 316, § 315 Abs. 1 BGB eröffnet, sondern im Wege ergänzender Vertagsauslegung (§§ 133, 157 BGB) dahingehend zu schließen ist, welche Regelung die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel nach dem Vertragszweck und angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten. Die Auslegung solcher typischen formularmäßigen Klauseln hat allgemeinverbindlich, unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls zu erfolgen und ist daher in vollem Umfang vom Revisionsgericht überprüfbar. Der Bundesgerichtshof hat beanstandet, dass das Berufungsgericht die Vertragslücke durch Heranziehung der von der Beklagten bei ihrer Neuberechnung zugrunde gelegten Parameter geschlossen hat. Diese Auslegung ist nicht interessengerecht. Die - auch nur teilweise - Einbeziehung eines Referenzzinses für kurzfristige zweijährige Spareinlagen wird dem Vertragszweck, der auf das Erreichen der maximalen Sparprämie nach voller zwanzigjähriger Laufzeit ausgerichtet ist, nicht gerecht. Auch eine Anpassungsschwelle von 0,1 Prozentpunkten, die in der - unwirksamen - Vertragsklausel nicht vorgesehen war, ist nicht interessengerecht. Vielmehr hat sich der Referenzzins an den in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsen für langfristige Spareinlagen, die der zwanzigjährigen Laufzeit unter Berücksichtigung des Ansparvorgangs nahe kommen, zu orientieren, wobei sich jede Veränderung auch auf den Vertragszins auswirken muss und eine Änderung entsprechend dem Veröffentlichungszyklus der Bundesbankberichte monatlich vorzunehmen ist.
Bei der Zinsänderung ist ferner das Äquivalenzprinzip zu beachten, wobei es bei dem vorliegenden Sparvertrag nicht interessengerecht ist, von einem absolut gleich bleibenden Abstand des Vertragszinses zum Referenzzins in Prozentpunkten auszugehen. Das würde zum einen dazu führen, dass eine feste Marge ohne Rücksicht auf die Marktverhältnisse im Neukundengeschäft über zwanzig Jahre festgeschrieben wäre und zum anderen bei sehr ungünstiger Entwicklung des Referenzzinses der Anspruch des Kunden auf Null absinken oder gar negativ werden könnte. Jedenfalls bei ergänzender Vertragsauslegung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien dies vereinbart hätten. Maßgeblich ist daher vorliegend der relative Abstand zwischen anfänglichem Vertrags- und Referenzzins in Prozent. Dadurch werden das Äquivalenzverhältnis gewahrt und unzumutbare Ergebnisse verhindert.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, um weitere Feststellungen zum sachgerechten Referenzzins zu treffen.
Urteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09
LG Zweibrücken - Urteil vom 10. Oktober 2008 - 1 O 298/06
OLG Zweibrücken - Urteil vom 8. Juni 2009 - 7 U 178/08
Karlsruhe, den 13. April 2010
>> Diskussion
Nr. 76/2010
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Sparern bei Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 316, § 315 Abs. 1 BGB zur Zinsanpassung zusteht, sondern die Lücke im Wege einer objektivierten, von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelösten ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen ist.
Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen im Jahr 1986 mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Sparkasse einen Prämiensparvertrag über ein so genanntes S-Versicherungssparen mit einer Laufzeit von zwanzig Jahren, durch das - neben Zinsen in Höhe des "jeweils gültigen Zinssatzes für S-Versicherungsspareinlagen" - mit zunehmender Vertragsdauer steigende Prämien zu erzielen waren. Die maximale Sparprämie von 30 % fiel erst bei Erreichen der vollen Vertragslaufzeit an. Bei Abschluss des Vertrages betrug der von der Beklagten gezahlte Nominalzins für S-Versicherungssparen jährlich 5 %. Die Klägerin und ihr Ehemann zahlten in den Jahren 1986 bis 2005 die vereinbarten Sparbeträge ein. Mit Ablauf des Sparvertrages zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 22.034,20 € aus. Nach Beanstandung durch die Klägerin nahm sie eine Neuberechung anhand einer Kombination aus den in der Bundesbankstatistik ausgewiesenen Zinssätzen für zwei- und zehnjährige Spareinlagen im Verhältnis von 20 % zu 80 % vor, wobei sie den Zinssatz nur dann anpasste, wenn sich dieser Referenzzins um mehr als 0,1 Prozentpunkte verändert hatte. Die Neuberechnung ergab lediglich einen geringfügig höheren Zinsanspruch der Klägerin. Die Klägerin hat unter Zugrundelegung des Spareckzinses und einer Anpassungsschwelle von 0,01 Prozentpunkten die Beklagte u. a. auf Zahlung weiterer Sparzinsen in Höhe von 3.101,18 € in Anspruch genommen. Die Klage hatte - bis auf einen geringen von der Beklagten anerkannten Betrag - in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Der Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten abgedruckte Zinsänderungsklausel gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Ebenfalls in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen hat er entschieden, dass die durch die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel im Vertrag entstandene Lücke der Klägerin kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Zinsanpassung gemäß § 316, § 315 Abs. 1 BGB eröffnet, sondern im Wege ergänzender Vertagsauslegung (§§ 133, 157 BGB) dahingehend zu schließen ist, welche Regelung die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel nach dem Vertragszweck und angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten. Die Auslegung solcher typischen formularmäßigen Klauseln hat allgemeinverbindlich, unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls zu erfolgen und ist daher in vollem Umfang vom Revisionsgericht überprüfbar. Der Bundesgerichtshof hat beanstandet, dass das Berufungsgericht die Vertragslücke durch Heranziehung der von der Beklagten bei ihrer Neuberechnung zugrunde gelegten Parameter geschlossen hat. Diese Auslegung ist nicht interessengerecht. Die - auch nur teilweise - Einbeziehung eines Referenzzinses für kurzfristige zweijährige Spareinlagen wird dem Vertragszweck, der auf das Erreichen der maximalen Sparprämie nach voller zwanzigjähriger Laufzeit ausgerichtet ist, nicht gerecht. Auch eine Anpassungsschwelle von 0,1 Prozentpunkten, die in der - unwirksamen - Vertragsklausel nicht vorgesehen war, ist nicht interessengerecht. Vielmehr hat sich der Referenzzins an den in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsen für langfristige Spareinlagen, die der zwanzigjährigen Laufzeit unter Berücksichtigung des Ansparvorgangs nahe kommen, zu orientieren, wobei sich jede Veränderung auch auf den Vertragszins auswirken muss und eine Änderung entsprechend dem Veröffentlichungszyklus der Bundesbankberichte monatlich vorzunehmen ist.
Bei der Zinsänderung ist ferner das Äquivalenzprinzip zu beachten, wobei es bei dem vorliegenden Sparvertrag nicht interessengerecht ist, von einem absolut gleich bleibenden Abstand des Vertragszinses zum Referenzzins in Prozentpunkten auszugehen. Das würde zum einen dazu führen, dass eine feste Marge ohne Rücksicht auf die Marktverhältnisse im Neukundengeschäft über zwanzig Jahre festgeschrieben wäre und zum anderen bei sehr ungünstiger Entwicklung des Referenzzinses der Anspruch des Kunden auf Null absinken oder gar negativ werden könnte. Jedenfalls bei ergänzender Vertragsauslegung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien dies vereinbart hätten. Maßgeblich ist daher vorliegend der relative Abstand zwischen anfänglichem Vertrags- und Referenzzins in Prozent. Dadurch werden das Äquivalenzverhältnis gewahrt und unzumutbare Ergebnisse verhindert.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, um weitere Feststellungen zum sachgerechten Referenzzins zu treffen.
Urteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09
LG Zweibrücken - Urteil vom 10. Oktober 2008 - 1 O 298/06
OLG Zweibrücken - Urteil vom 8. Juni 2009 - 7 U 178/08
Karlsruhe, den 13. April 2010
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Mittwoch, März 31, 2010
Alternativen zur "Bankenabgabe"
Anstatt die Banken nach Maßgabe ihres Anteils an faulen Krediten, z.B. auch für die HRE, in die Haftung zu nehmen, beschloss die Bundesregierung eine pauschale "Bankenabgabe", nimmt also wieder einmal eine Allgemeinheit in die Haftung, weil sie sich die Mühe der Einzelfallgerechtigkeit einsparen möchte. Genau damit erfüllen sie die Wünsche von Schurken.
Mitdenken ist erlaubt, Mitdenken ist sogar moralische Pflicht, wenn die Demokratie funktionieren soll, aber die Denkfaulheit der Massen korrespondiert mit den Egoismen der Eliten.
RECHNET MAL WIEDER !
Angenommen, dass die Bankenrettung den Staat "nur" 500 Mrd. € gekostet hätte, dann entsprechen die aus der "Bankenabgabe" erwarteten 1,2 Mrd. € Mehreinnahmen 0,24 Prozent p.a. Kreditzins - und das OHNE Tilgung.
Das ist eines der schlechtesten Geschäfte, die unsere Regierung für uns auf den Weg bringen will.
Die Alternative hätte gelautet, den betreffenden Banken in Höhe ihres Schuldbetrags neue Aktien überzuhelfen, die dem Staat gehören.
Vereinfachtes Beispiel: Wenn die Deutsche Bank AG Gläubigerin der HRE i.H.v. 60 Mrd. € gewesen sein sollte, und die 60 Mrd. € würden 70 Prozent des Börsenwertes der Deutschen Bank AG repräsentieren, dann müsste die Deutsche Bank AG so viele neue Aktien an den Bund ausgeben, dass der Bund 70 Prozent an der Deutschen Bank AG hält. Die Folgen regelt der Markt, aber die Inflation wäre weitgehend auf die Aktien der auf solche Weise behandelten Banken beschränkt.
Der Staat erhofft sich von der Bankenabgabe ca. 1,2 Milliarden Euro pro Jahr. Aus Dividenden und Verkaufserlös der staatlichen Bankaktien wäre ein Vielfaches zu bekommen und würde allein diejenigen zu Kasse bitten, die Anteilseigner sein möchten, während die pauschale Bankenabgabe eher an der Gebührenschraube dreht, also die Bankkunden belastet.
Desweiteren will die Bundesregierung die Manager-Haftung von fünf auf zehn Jahre verlängern. Wie tief die Haftung durchgreifen soll, lässt sich den Pressemeldungen nicht entnehmen. Überhaupt müsste jede Organhaftungsprivilegierung weg, denn das Bürgerliche Recht sieht für weit weniger wichtige Haftungen eine 30-jährige Verfristung vor.
Und was sagen die Banken zur "Bankenabgabe"? Nur wenige Banken sind berechtigt sauer. Um die tut es besonders leid, während die großen Desaster-Banken entweder Empörung heucheln, aber ziemlich kleinlaut, denn sie sind mit Merkel zufrieden, mal wieder billig davongekommen.
Der Bundesverband Deutscher Banken schwadroniert, dass die Beschlüsse der Bundesregierung "kein Allheilmittel" seien. So reden Lobby-Schwätzer, keine seriösen Menschen.
Markus Rabanus >> Diskussion
Mitdenken ist erlaubt, Mitdenken ist sogar moralische Pflicht, wenn die Demokratie funktionieren soll, aber die Denkfaulheit der Massen korrespondiert mit den Egoismen der Eliten.
RECHNET MAL WIEDER !
Angenommen, dass die Bankenrettung den Staat "nur" 500 Mrd. € gekostet hätte, dann entsprechen die aus der "Bankenabgabe" erwarteten 1,2 Mrd. € Mehreinnahmen 0,24 Prozent p.a. Kreditzins - und das OHNE Tilgung.
Das ist eines der schlechtesten Geschäfte, die unsere Regierung für uns auf den Weg bringen will.
Die Alternative hätte gelautet, den betreffenden Banken in Höhe ihres Schuldbetrags neue Aktien überzuhelfen, die dem Staat gehören.
Vereinfachtes Beispiel: Wenn die Deutsche Bank AG Gläubigerin der HRE i.H.v. 60 Mrd. € gewesen sein sollte, und die 60 Mrd. € würden 70 Prozent des Börsenwertes der Deutschen Bank AG repräsentieren, dann müsste die Deutsche Bank AG so viele neue Aktien an den Bund ausgeben, dass der Bund 70 Prozent an der Deutschen Bank AG hält. Die Folgen regelt der Markt, aber die Inflation wäre weitgehend auf die Aktien der auf solche Weise behandelten Banken beschränkt.
Der Staat erhofft sich von der Bankenabgabe ca. 1,2 Milliarden Euro pro Jahr. Aus Dividenden und Verkaufserlös der staatlichen Bankaktien wäre ein Vielfaches zu bekommen und würde allein diejenigen zu Kasse bitten, die Anteilseigner sein möchten, während die pauschale Bankenabgabe eher an der Gebührenschraube dreht, also die Bankkunden belastet.
Desweiteren will die Bundesregierung die Manager-Haftung von fünf auf zehn Jahre verlängern. Wie tief die Haftung durchgreifen soll, lässt sich den Pressemeldungen nicht entnehmen. Überhaupt müsste jede Organhaftungsprivilegierung weg, denn das Bürgerliche Recht sieht für weit weniger wichtige Haftungen eine 30-jährige Verfristung vor.
Und was sagen die Banken zur "Bankenabgabe"? Nur wenige Banken sind berechtigt sauer. Um die tut es besonders leid, während die großen Desaster-Banken entweder Empörung heucheln, aber ziemlich kleinlaut, denn sie sind mit Merkel zufrieden, mal wieder billig davongekommen.
Der Bundesverband Deutscher Banken schwadroniert, dass die Beschlüsse der Bundesregierung "kein Allheilmittel" seien. So reden Lobby-Schwätzer, keine seriösen Menschen.
Markus Rabanus >> Diskussion
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Mittwoch, März 17, 2010
Lohnerhöhung für Ackermann auf 18,26 €
Im Selbstbedienungsladen "Deutsche Bank AG" erhöhte sich deren Vorsitzender Josef Ackermann das Gehalt auf 9,6 Mio. Euro = ((9 600 000 / 365) / 24) / 60 = 18,2648402 € pro Minute day & night
SÜDWESTPRESSE.de berichtet in Manier von Ackermanns Presseabteilung >> Ackermanns stellte klar: "Wir legen weiter großen Wert auf eine Vergütung, die es uns im Interesse der Aktionäre erlaubt, die besten Mitarbeiter gewinnen und halten zu können, die aber auch leistungsbezogen, angemessen und verantwortbar ist." <<
Die "Klarstellung" hätte zu lauten, dass sich Ackermann für den besten Mitarbeiter hält und nicht bereit sei, für weniger Geld der Deutschen Bank vorzusitzen. Das muss dann wohl echt ein Drecksjob sein.
Markus Rabanus >> Diskussion
SÜDWESTPRESSE.de berichtet in Manier von Ackermanns Presseabteilung >> Ackermanns stellte klar: "Wir legen weiter großen Wert auf eine Vergütung, die es uns im Interesse der Aktionäre erlaubt, die besten Mitarbeiter gewinnen und halten zu können, die aber auch leistungsbezogen, angemessen und verantwortbar ist." <<
Die "Klarstellung" hätte zu lauten, dass sich Ackermann für den besten Mitarbeiter hält und nicht bereit sei, für weniger Geld der Deutschen Bank vorzusitzen. Das muss dann wohl echt ein Drecksjob sein.
Markus Rabanus >> Diskussion
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Sonntag, März 07, 2010
Coole Isländer: "Nein zu Kreditrückzahlungen"
Zweidrittel der wahlberechtigten Isländer stimmten beim gestrigen Referendum gegen ein Ende 2009 beschlossenes Gesetz, das die Rückzahlung von Krediten i.H.v. 3,9 Mrd. Euro nebst 5,5%-Verzinsung an Großbritannien und Niederlande vorsah, die Island zur Abwendung der Zahlungsunfähigkeit der Icesave-Bank bekommen hatte (sogenanntes "Bail-out" = aus der Klemme helfen).
Eine Handelsblatt-Meldung rechnet den Kredit auf die ca. 320.000 Bürger Islands um: Acht Jahre lang eine Prokopf-Schuldenlast i.H.v. 100 Euro - allein für diesen Vertrag, der nur ein Teil des Dilemmas ist, denn allein bei deutschen Banken seien die isländischen Banken mit 22 Mrd. Euro verschuldet. Wenn Island den Kredit nicht bediene, so seien damit IWF-Mittel i.H.v. 4 Mrd. Euro und EU-Beitrittsverhandlungen gefährdet. Nun möchten die isländischen Banken Beteiligungen (=Schulden) z.B. deutscher Banken. Das Interesse dürfte mäßig sein. Und EU-Verhandlungen?
Die Politik - auf der Insel wie anderswo - prahlt unterdessen mit Nichtssagendem. Die isländische Regierung zeige sich vom Referendumsergebnis "nicht überrascht", dann aber fragt sich, was sich die Regierung bei diesem Gesetz gedacht hat: Geld nehmen, Zinsen versprechen, nicht rückzahlen wollen - das wäre Betrug an den Kreditgebern, wenn kein Referendumsvorbehalt im Kreditvertrag stand. Dann hätten die Kreditgeber abwarten sollen. "Dumm gelaufen". Bestrafung, Zwangsvollstreckung, Gebietsabtretungen etc. sind nicht vorgesehen, nur fragt sich dann, was dann zu vertragskonformen Verhaltensweisen motivieren soll. Dann müsste es eben Kreditrisiko sein, also das volle Risiko der Kreditgeber.
Allemal ein interessanter Fall mit dem Potential für "systemische" Kettenreaktionen, wie es heißen wird, wenn erneut der Steuerzahler für marode Auslandsgeschäfte der Banken einstehen soll. Es fragt sich, in wie vielen Fällen das überhaupt noch funktionieren kann.
Diskussion
Eine Handelsblatt-Meldung rechnet den Kredit auf die ca. 320.000 Bürger Islands um: Acht Jahre lang eine Prokopf-Schuldenlast i.H.v. 100 Euro - allein für diesen Vertrag, der nur ein Teil des Dilemmas ist, denn allein bei deutschen Banken seien die isländischen Banken mit 22 Mrd. Euro verschuldet. Wenn Island den Kredit nicht bediene, so seien damit IWF-Mittel i.H.v. 4 Mrd. Euro und EU-Beitrittsverhandlungen gefährdet. Nun möchten die isländischen Banken Beteiligungen (=Schulden) z.B. deutscher Banken. Das Interesse dürfte mäßig sein. Und EU-Verhandlungen?
Die Politik - auf der Insel wie anderswo - prahlt unterdessen mit Nichtssagendem. Die isländische Regierung zeige sich vom Referendumsergebnis "nicht überrascht", dann aber fragt sich, was sich die Regierung bei diesem Gesetz gedacht hat: Geld nehmen, Zinsen versprechen, nicht rückzahlen wollen - das wäre Betrug an den Kreditgebern, wenn kein Referendumsvorbehalt im Kreditvertrag stand. Dann hätten die Kreditgeber abwarten sollen. "Dumm gelaufen". Bestrafung, Zwangsvollstreckung, Gebietsabtretungen etc. sind nicht vorgesehen, nur fragt sich dann, was dann zu vertragskonformen Verhaltensweisen motivieren soll. Dann müsste es eben Kreditrisiko sein, also das volle Risiko der Kreditgeber.
Allemal ein interessanter Fall mit dem Potential für "systemische" Kettenreaktionen, wie es heißen wird, wenn erneut der Steuerzahler für marode Auslandsgeschäfte der Banken einstehen soll. Es fragt sich, in wie vielen Fällen das überhaupt noch funktionieren kann.
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Freitag, Februar 19, 2010
€-Krise und Staatsanleihen
Die in Finanznöten befindlichen Staaten verleihen den in Finanznöte geratenen Banken billiges Geld, damit die Banken das billige Geld teurer an die in Finanznöten befindlichen Staaten verleihen. So ähnlich zog sich und den Gaul der Baron von Münchhausen aus dem Sumpf.
Markus Rabanus >> Diskussion
Markus Rabanus >> Diskussion
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Staatsverschuldung
Sonntag, Februar 07, 2010
Zum Kauf "gestohlener" Steuersünder-Dateien
Anonyme Leute bieten Deutschland Listen mit mutmaßlichen Steuersündern an, verlangen dafür Millionenbeträge. Bund und Länder wollen bezahlen und erhoffen sich von dem Deal ein Vielfaches an hinterzogenen Steuern. Hinzu kämen Strafgelder.
Das ist kein Novum, dennoch waren die bisherigen Fälle dem Gesetzgeber keine Veranlassung, solche Dinge in einer Weise zu ergründen und zu normieren, dass die Diskussion erneut rechtliche Unsicherheiten aufzeigt, erneut staatliches Handeln als nicht ausreichend legitimiert erscheinen lässt. Das ist umso ärgerlicher, als jede Bundesregierung tönte und tönt, wie wichtig es sei, die Steuerflucht in Steueroasen effektiv zu unterbinden. Man erinnere sich beispielsweise an die vollmundigen Kampfansagen des vormaligen Bundesfinanzministers Peer Steinbrück.
Unsere Legislative verabsäumt die Rechtsstaatlichkeit, denn zum Rechtsstaatsprinzip nicht nur, dass staatliches Handeln Ermächtigungsnormen bedarf, sondern unbedingt auch, dass wenn erforderliche Normen fehlen, dann umgehend entwickelt werden, damit es nicht erneut daran fehlt. Dann fehlt es z.B. auch am etwaigen "übergesetzlichen Notstand", denn auf den darf sich nur berufen, wer zuvor hinreichend Gesetzesinitiative nachwies, im völkerrechtlichen Rahmen eine ausreichende Völkergemeinschaft hinter sich wissen darf usw., bloß bilateral scheiterte.
Aus diesen prinzipiellen Gründen bleiben gewichtige Bedenken gegen das Geschäft mit den Daten-Dealern, so sehr erfreulich es wäre, den Assi-Reichen auf die Schliche zu kommen, die in diesem Land Wertschöpfung treiben, aber der Sozialpflichtigkeit entziehen.
Prinzipielles muss sein, aber soll den Blick nicht von konkreten Vorbringen abhalten: Die Schweiz wirft der Bundesrepublik Deutschland Hehlerei vor, denn die Daten seien gestohlen.
"Diebstahl" setzt u.a. die widerrechtliche Aneignung fremden Eigentum voraus. Wem gehören die Daten? Die Schweizer Banken beanspruchen an den Kundendaten Eigentumsrechte, die Bundesrepublik Deutschland jedoch ebenfalls, denn immerhin soll es ausschließlich um deutsche Staatsbürger gehen, schon die Geldverbringung über Landesgrenzen hinweg kann strafbar sein - und vor allem: Das Bankgeheimnis darf nicht der Ermöglichung bzw. Verdeckung von Straftaten dienen. Wenigstens darin sind sich propagandistisch beide Staaten einig, müssten folglich zusammenwirken, eben auch hinsichtlich der Berechtigungen an Daten deutscher Kunden von Schweizer Banken.
Die Schweiz hätte somit vieles zu tun, um Deutschland im Kampf gegen Geldwäsche und Steuerhinterziehung zu unterstützen, verabsäumte es aber, wenn der Datendeal tatsächliche Steuerhinterzieher outet, was bereits mittelbar mit ersten Selbstanzeigen geschehen sein könnte. Allerdings sind es bislang nur Gerüchte und bleiben es möglicherweise, denn die Selbstanzeige kann zur Straflosigkeit führen - und den vermeintlich reuigen Sündern wird mitunter Diskretion gegönnt.
Was müsste die Schweiz konkret tun? Die Schweizer Banken müssten verpflichtet und kontrolliert werden, ob sie die deutschen Kunden in Datensammlungen erfassen, die eben auch deutschen Ermittlern gleichermaßen prüfbar sind, wie es mit Konten bei Banken in Deutschland der Fall ist.
markus rabanus >> Diskussion
Das ist kein Novum, dennoch waren die bisherigen Fälle dem Gesetzgeber keine Veranlassung, solche Dinge in einer Weise zu ergründen und zu normieren, dass die Diskussion erneut rechtliche Unsicherheiten aufzeigt, erneut staatliches Handeln als nicht ausreichend legitimiert erscheinen lässt. Das ist umso ärgerlicher, als jede Bundesregierung tönte und tönt, wie wichtig es sei, die Steuerflucht in Steueroasen effektiv zu unterbinden. Man erinnere sich beispielsweise an die vollmundigen Kampfansagen des vormaligen Bundesfinanzministers Peer Steinbrück.
Unsere Legislative verabsäumt die Rechtsstaatlichkeit, denn zum Rechtsstaatsprinzip nicht nur, dass staatliches Handeln Ermächtigungsnormen bedarf, sondern unbedingt auch, dass wenn erforderliche Normen fehlen, dann umgehend entwickelt werden, damit es nicht erneut daran fehlt. Dann fehlt es z.B. auch am etwaigen "übergesetzlichen Notstand", denn auf den darf sich nur berufen, wer zuvor hinreichend Gesetzesinitiative nachwies, im völkerrechtlichen Rahmen eine ausreichende Völkergemeinschaft hinter sich wissen darf usw., bloß bilateral scheiterte.
Aus diesen prinzipiellen Gründen bleiben gewichtige Bedenken gegen das Geschäft mit den Daten-Dealern, so sehr erfreulich es wäre, den Assi-Reichen auf die Schliche zu kommen, die in diesem Land Wertschöpfung treiben, aber der Sozialpflichtigkeit entziehen.
Prinzipielles muss sein, aber soll den Blick nicht von konkreten Vorbringen abhalten: Die Schweiz wirft der Bundesrepublik Deutschland Hehlerei vor, denn die Daten seien gestohlen.
"Diebstahl" setzt u.a. die widerrechtliche Aneignung fremden Eigentum voraus. Wem gehören die Daten? Die Schweizer Banken beanspruchen an den Kundendaten Eigentumsrechte, die Bundesrepublik Deutschland jedoch ebenfalls, denn immerhin soll es ausschließlich um deutsche Staatsbürger gehen, schon die Geldverbringung über Landesgrenzen hinweg kann strafbar sein - und vor allem: Das Bankgeheimnis darf nicht der Ermöglichung bzw. Verdeckung von Straftaten dienen. Wenigstens darin sind sich propagandistisch beide Staaten einig, müssten folglich zusammenwirken, eben auch hinsichtlich der Berechtigungen an Daten deutscher Kunden von Schweizer Banken.
Die Schweiz hätte somit vieles zu tun, um Deutschland im Kampf gegen Geldwäsche und Steuerhinterziehung zu unterstützen, verabsäumte es aber, wenn der Datendeal tatsächliche Steuerhinterzieher outet, was bereits mittelbar mit ersten Selbstanzeigen geschehen sein könnte. Allerdings sind es bislang nur Gerüchte und bleiben es möglicherweise, denn die Selbstanzeige kann zur Straflosigkeit führen - und den vermeintlich reuigen Sündern wird mitunter Diskretion gegönnt.
Was müsste die Schweiz konkret tun? Die Schweizer Banken müssten verpflichtet und kontrolliert werden, ob sie die deutschen Kunden in Datensammlungen erfassen, die eben auch deutschen Ermittlern gleichermaßen prüfbar sind, wie es mit Konten bei Banken in Deutschland der Fall ist.
markus rabanus >> Diskussion
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